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Wie finde ich meine leiblichen Eltern?

5 min Lesezeit

Die ersten Ansprechpartner auf der Elternsuche sind die zuständigen Jugendämter oder Adoptionsvermittlungsstellen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben adoptierte Kinder das Recht darauf, die Identität der leiblichen Eltern zu erfahren. Das händigt nicht nur die Namen, sondern auch die letzte bekannte Adresse aus. Dann kann die Suche beginnen.

Der Weg aufs Amt – der erste Schritt zu den leiblichen Eltern

Laut Artikel 2, Grundgesetz müssen Adoptionsvermittlungsstellen Adoptierte bei der Suche nach den leiblichen Eltern unterstützen. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil vom 31. Januar 1989 beschlossen.

Die Aushändigung aller vorhandenen Unterlagen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erfolgt auch dann, wenn die leiblichen Eltern damit nicht einverstanden sind. Seit Januar 2002 sind die zuständigen Stellen weiterhin verpflichtet, die vorhandenen Unterlagen für 60 Jahre ab dem Geburtsdatum des Kindes aufzubewahren.

Die Chancen, an Informationen zu gelangen, stehen also gut. Im ersten Schritt sollten die Adoptiveltern befragt werden, welches Jugendamt, bzw. welche Vermittlungsstelle zuständig ist. Unter Vorlage von Personalausweis und Geburtsurkunde können dann die Akten eingesehen werden.

Die Suche nach den Eltern

Um die jetzt bekannten leiblichen Eltern aufzuspüren, sind verschiedene Wege möglich:

  • Das Einwohnermeldeamt, Jugendämter, Standesämter und weitere Melderegister könnten evtl. den aktuellen Aufenthaltsort der leiblichen Eltern ermitteln.
  • Selbsthilfegruppen unterstützen ebenfalls bei der Suche, die Mitglieder steuern ihre eigenen Erfahrungen bei und geben psychische Unterstützung.
  • Personensuche.de und andere Quellen und Suchdienste im Internet können über verschiedene Kanäle die Suche einleiten. Empfehlung: Suchnanny
  • Zwangsadoptierte Kinder der ehemaligen DDR hilft Personensuche DDR
  • Selbst können Sie anhand unserer Ratgeber zum Personen suchen eigene Nachforschungen unternehmen, siehe z. B. Personen finden oder Adressensuche
  • Eine Anfrage bei der Rentenversicherung ist möglich. Der Versicherungsträger leitet die Anfrage an die gesuchte Person weiter, falls ein Eintrag vorhanden ist. Die Daten selbst dürfen aus Datenschutzgründen nicht herausgegeben werden.

Haben Sie andersherum als Elternteil ein Kind zur Adoption freigegeben, dann unterliegen Sie nach § 1758 BGB dem sogenannten Ausforschungsverbot und dürfen nicht ohne Weiteres nach dem Kind suchen.

Möchten Sie dennoch unbedingt Kontakt aufnehmen, wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt, bzw. die Adoptionsvermittlungsstelle. Von dort aus kann unter Umständen eine Zustimmung der Adoptiveltern erreicht und ein erster Kontakt hergestellt werden.